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DER ERSATZ EINER ENTRICHTETEN PAUSCHALGEBÜHR IN VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERGABEAMT

FachbeitragBERNHARD DITZRPA 2005, 270 Heft 5 v. 1.12.2005

Die in der Literatur kritisierte Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes, wonach der Ersatz einer entrichteten Pauschalgebühr für ein Verfahren vor dem Bundesvergabeamt nicht beim Bundesvergabeamt, sondern mittels Mahnklage bei den Zivilgerichten geltend zu machen ist, war nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2005, 2004/04/0091,0092, zu revidieren. Als Hilfestellung für Rechtsuchende, die ein Verfahren beim Bundesvergabeamt anhängig gemacht haben oder einbringen wollen und die sich fragen, ob und wie sie eine Pauschalgebühr zurückbekommen, wird in diesem Beitrag die Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes zum Kostenersatz einer entrichteten Pauschalgebühr in Verfahren vor dem Bundesvergabeamt aufbereitet sowie ein erster Überblick zu diesem Thema im Hinblick auf das Bundesvergabegesetz 2006 gegeben.

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