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Antragsrückziehung befreit nicht von Gebührenschuld

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/20RPA 2005, 255 Heft 4 v. 1.9.2005

BVA, 25.01.2005, 2F-10/04-13

BVergG 2002 § 164 Abs 1, BVergG 2002 § 177 Abs 1

§ 177 Abs 1 BVergG sieht die Bezahlung einer Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 164 Abs 1 BVergG vor. Die Gebührenpflicht knüpft somit an den Sachverhalt, dass ein Unternehmer einen Antrag auf Feststellung stellt, der unter eine der Ziffern des § 164 Abs 1 leg.cit. fällt. Das Begehren der Antragstellerin lautete auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufes der Ausschreibung vom 26.2.2004. Bereits die Antragstellung bewirkt das Entstehen der Gebührenschuld. Auch die mit Eingabe vom 15.6.2004 erfolgte Antragsrückziehung ändert nichts an dem Entstehen und am aufrechten Bestand der Gebührenschuld. Der Gesetzgeber hat im BVergG - im Unterschied zu etwa § 30 Abs 6 WVRG - selbst für den Fall einer Zurückziehung eines Antrages keine Befreiung oder einen Entfall der Gebührenschuld vorgesehen.

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