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VKS WIEN: FEHLEN EINES „ANGEBOTSFORMULARS“ IST NICHT BEHEBBAR!?

JudikaturCHRISTIAN FINKRPA 2005, 128 Heft 2 v. 1.5.2005

BVergG 2002 § 20 Z 2, BVergG 2002 § 66 Abs 7, BVergG 2002 § 94 Abs 1, BVergG 2002 § 98 Z 8, ABGB § 861

Bei Fehlen eines Angebotsformulars, dessen Verwendung in der Ausschreibung vorgegeben wurde, liegt - zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung - kein rechtsgültig gefertigtes, verbindliches Angebot vor.

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