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Vertragliche Kooperationsvereinbarungen zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung als öffentliche Aufträge

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2005/1RPA 2005, 62 Heft 1 v. 1.2.2005

EuGH, 13.01.2005, Rs C 84/03 (Kms/SP)

RL 93/36/EG , Art 1 lit. a

Nach Art 1 lit a RL 93/36 genügt es grundsätzlich, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen wurde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die betreffende Person eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und diese Person zugleich im Wesentlichen für die sie kontrollierende Gebietskörperschaft oder Gebietskörperschaften tätig ist (Urteil Teckal, Rn 50). Aufgrund der Übereinstimmung, die zwischen den Definitionsmerkmalen eines Auftrags - abgesehen von dessen Gegenstand - in den RL 93/36 und 93/37 besteht, ist die im Urteil Teckal gefundene Lösung auf die von der RL 93/37 erfassten Vereinbarungen zwischen Verwaltungen anzuwenden. Daher stellt die spanische Regelung eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der RL dar, da sie die Kooperationsvereinbarungen der allgemeinen Staatsverwaltung mit der Sozialversicherung, den Autonomen Gemeinschaften, den Gebietskörperschaften, deren autonomen Einrichtungen und allen anderen öffentlichen Einrichtungen von vornherein vom Anwendungsbereich ausschließt.

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