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UVS NÖ: VERHANDLUNGSVERFAHREN OHNE BEKANNTMACHUNG BEI ERGÄNZUNGS- UND ERWEITERUNGSLIEFERUNGEN

JudikaturULRIKE SEHRSCHÖNRPA 2005, 50 Heft 1 v. 1.2.2005

BVergG 1997 § 74 Abs 3 Z 5, BVergG 2002 § 25 Abs 2 Z 5

Eine vom Ausnahmetatbestand umfasste Erweiterungslieferung liegt schon begrifflich dann nicht vor, wenn weitere gleichwertige Einrichtungen für einen zweiten Standort des Auftraggebers beschafft werden.

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