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Unzulässige Ausdehnung des Nachprüfungsantrags

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2004/73RPA 2004, 402 Heft 6 v. 1.12.2004

BVA, 11.06.2004, 05N-35/04-46

BVergG 2002 § 163 Abs 1, BVergG 2002 § 166 Abs 1, BVergG 2002 § 166 Abs 2 Z 2, BVergG 2002 § 169 Abs 1, AVG § 13 Abs 8

Die in den Spruchpunkten III. bis V. zurückgewiesenen Anträge gegen die andere Bundesländerlose betreffenden Zuschlagsentscheidungen wurden erstmals im Schriftsatz vom 19. April 2004 gestellt. Die Antragstellerinnen vermeinen, dass diese Anträge als zulässige Ergänzungen bzw. Änderungen des ursprünglich am 14. April 2004 gestellten Nachprüfungsantrages, in welchem beantragt wurde, die Zuschlagsentscheidung betreffend die Lose Wien 1 und Wien 2 für nichtig zu erklären, zu verstehen wären. Der ursprünglich am 14. April 2004 unter Punkt 5.1 gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, dem Bieter M*** den Zuschlag für die Lose Wien 1 und Wien 2 erteilen zu wollen, kann von den im Rubrum der Schriftsätze der Antragstellerinnen genannten Antragstellerinnen nur von der B*** und ihren Mitgliedern gestellt werden. Alle anderen Antragstellerinnen haben kein die Lose Wien 1 und Wien 2 betreffendes Angebot gestellt. Wenn nun die Antragstellerinnen vermeinen, der im Punkt 5.1. des Schriftsatzes gestellte Antrag könne derart erweitert werden, dass auf Grund dieses Antrages auch die Zuschlagsentscheidung bezüglich anderer Lose für nichtig erklärt werden könnte, verkennen sie, dass dieser Antrag nicht dahingehend auslegbar oder interpretierbar ist. Die Frist zur Stellung eines auf Nichtigerklärung gerichteten Antrages in einem Nachprüfungsverfahren, die mit der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung am 1. April 2004 zu laufen begonnen hat, endete am 15. April 2004 um 24.00 Uhr. Das bedeutet, dass die am 19. April 2004 gestellten Anträge nicht innerhalb der in § 169 BVergG genannter Frist gestellt wurden.

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