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Sorgfaltswidrige Prüfung von Ausscheidenstatbeständen, nicht gerechtfertigte Annahme widersprüchlicher bzw unvollständiger Unterlagen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2004/70RPA 2004, 401 Heft 6 v. 1.12.2004

BVA, 11.06.2004, 05N-35/04-46

BVergG 2002 § 16, BVergG 2002 § 21, BVergG 2002 § 98 Z 5, BVergG 2002 § 98 Z 8

Als Begründung für das Ausscheiden des Angebotes der B*** wird Folgendes ausgeführt: „Auf Grund der unter Pkt 4.1 angeführten Erklärung zu uneinheitlichen, nicht bewertbaren Konzepten, wird die B*** gem § 98 Z 5 und Z 8 BVergG ausgeschieden.“ Hierzu wird vom BVA unter Verweis auf § 16 Abs 3 BVergG hingewiesen (es handelte sich um nicht prioritäre Dienstleistungen, nämlich die Bereitstellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern) dass § 98 BVergG nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt. Über § 21 Abs 1 BVergG muss man jedoch im Ergebnis dazu kommen, dass Angebote, die wesentliche Mängel aufweisen und somit gegen die Grundsätze der Leistungsvergabe (ua muss ein Bieter oder Bewerber befugt, leistungsfähig und zuverlässig sein) verstoßen, bereits vor der Wahl des besten Angebotes für den beabsichtigten Zuschlag ausgeschieden werden. Im Ergebnis ist die Prüfung des Angebotes der B*** aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden.

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