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BVA: VERLESEFEHLER ALS WIDERRUFSGRUND?

JudikaturKRISTINA HOFERRPA 2004, 387 Heft 6 v. 1.12.2004

BVergG 2002 § 105 Abs 1, BVergG 2002 § 105 Abs 2, BVergG 2002 § 162 Abs 5

Die fehlerhafte Verlesung im Rahmen einer Angebotsöffnung stellt dann keinen Widerrufsgrund dar, wenn dem betroffenen Angebot auch bei rechtsrichtigem Vorgehen nicht der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre und der betroffene Bieter bei der kommissionellen Öffnung zudem auf den Fehler aufmerksam hätte machen können.

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