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BVA: KEINE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION MANGELS RISIKOÜBERNAHME

JudikaturKRISTINA HOFERRPA 2004, 381 Heft 6 v. 1.12.2004

BVergG 2002 § 4 Abs 1, BVergG 2002 § 4 Abs 2, BVergG 2002 § 165 Abs 3

Die für eine Dienstleistungskonzession typische Risikotragung durch den Konzessionsnehmer fehlt, wenn die präsumtiven Vertragspartner im Vorhinein bestimmbar und darüber hinaus zum Vertragsabschluss verpflichtet sind.

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