ABGB § 1295, ABGB § 1296, ZPO § 40, ZPO § 41, ZPO § 42, BVergG 1997 § 122
Bei den für das Feststellungsverfahren1) auflaufenden Kosten handelt es sich um solche zur „zwingenden“ Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung, die den Kostenersatzregeln der §§ 40 ff ZPO unterworfen sind, für die jedoch der ordentliche Rechtsweg nicht offen steht.