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OGH: KOSTEN DES FESTSTELLUNGSVERFAHRENS NICHT SELBSTÄNDIG ERSATZFÄHIG

JudikaturKURT DULLINGERRPA 2004, 312 Heft 5 v. 1.12.2004

ABGB § 1295, ABGB § 1296, ZPO § 40, ZPO § 41, ZPO § 42, BVergG 1997 § 122

Bei den für das Feststellungsverfahren1)1)Obwohl der OGH im Text der Entscheidung von „Nachprüfungsverfahren“ spricht, ergibt sich aus Sachverhalt und Argumentation der Begründung, dass das Feststellungsverfahren gemeint war. Damit folgt der OGH der Terminologie des BVergG 1997, nach welcher der Oberbegriff „Nachprüfungsverfahren“ sowohl für das Feststellungswie auch für das Nichtigerklärungsverfahren verwendet wurde. auflaufenden Kosten handelt es sich um solche zur „zwingenden“ Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung, die den Kostenersatzregeln der §§ 40 ff ZPO unterworfen sind, für die jedoch der ordentliche Rechtsweg nicht offen steht.

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