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DIE EINSTWEILIGE VERFÜGUNG IM VERGABERECHT

FachbeitragPHILIPP GÖTZLRPA 2004, 285 Heft 5 v. 1.12.2004

Dem vergaberechtlichen Provisorialverfahren ist bisher in der Literatur relativ wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden.1)1) Elsner/Keisler/Hahnl, Vergaberechtsschutz in Österreich, Kommentar (2004), Rz 186ff; Fruhmann/Gölles/Grussmann/Huber/Pachner, Bundesvergabegesetz2, Kommentar (1999), 582ff; Fuchs/Holoubek, Das Provisorialverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2002, ÖZW 2003, 66; Hahnl, Bundesvergabegesetz 2002, Kommentar (2002), 699ff; Sachs, Einstweilige Verfügungen im Vergaberecht, in: Bundesvergabeamt, Standpunkte zum Vergaberecht (2003), 117ff; Hoffer/Schmölz, Einstweilige Verfügungen gemäß § 116 BVergG 1997, RPA 3/2001, 1/2002 u. 5/2002. Gleichzeitig sind die uneinheitlichen Entscheidungen des BVA zur einstweiligen Verfügung Legion. Der folgende Betrag bemüht sich um eine systematische Klärung der Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung, wobei durch das Gesetz nicht beantwortete Fragen – auch schadenersatzrechtlicher Natur – dem Versuch einer thesenhaften Beantwortung zugeführt werden.

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