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AUFSCHIEBENDE WIRKUNG – FREISPIEL FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER?

EntscheidungsbesprechungGunter EstermannRPA 2004, 158 Heft 3 v. 1.7.2004

Mit dem auf Seite 166 zusammengefassten Beschluss des VfGH wurde der Beschwerde des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers gegen den Bescheid des UVS Burgenland, mit dem die an diesen (Beschwerdeführer) ergangene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zwar räume das BVergG dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger kein Recht auf Erteilung des Zuschlags ein1)1)Vgl dazu die gegenteilige, auf Grundlage des BVergG 1997 ergangene Entscheidung des VfGH vom 10.12.2001, die dem nach der bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung „begünstigten Bieter ein subjektives Recht auf Erteilung des Zuschlags und Abschluß des begehrten Vertrages“ zugesteht (VfGH 10.12.2001, B 546/00-7, B 609/00-4 = RPA 2002, 42 [mit Anmerkung Pock]). Die damit aufgezeigte Judikaturdivergenz ist darauf zurückzuführen, dass das BVergG 2002 die Zuschlagsentscheidung (im Gegensatz zum BVergG 1997) ausdrücklich als „nicht verbindliche Absichtserklärung“ definiert., der angefochtene Bescheid entfalte aber dennoch eine dem Vollzug zugängliche Wirkung gegenüber diesem Bieter, da ihm – ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – der Zuschlag jedenfalls nicht erteilt werden dürfte.

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