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Absehen von mündlicher Verhandlung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2004/26RPA 2004, 130 Heft 2 v. 1.5.2004

EMRK Art 6 Abs 1, AVG § 39 Abs 2, Art 6 Abs 1 EMRK

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme unterrichtet und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt worden ist (BVA 18.3.2003, 03F-11/01-5).

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