EMRK Art 6 Abs 1, AVG § 39 Abs 2, Art 6 Abs 1 EMRK
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme unterrichtet und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt worden ist (BVA 18.3.2003, 03F-11/01-5).