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KEINE WIEDEREINSETZUNG BEI RECHTS-WIDRIGER INFORMATIONSVERWEIGERUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

EntscheidungsbesprechungGUNTER ESTERMANNRPA 2004, 37 Heft 1 v. 1.3.2004

In der auf Seite 50 zusammengefassten Entscheidung BVA 23.12.2003, 09N-141/03-8 hatte sich das BVA mit einem Wiedereinsetzungsantrag auseinanderzusetzen. Der Wiedereinsetzungsantrag stützte sich auf die nicht rechtzeitig erfolgte Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes gemäß § 100 Abs 4 BVergG durch den Auftraggeber und den dadurch bedingten Mangel an Anhaltspunkten für eine Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.

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