In der nachfolgenden Besprechung des Bescheides des BVA vom 11.8.2003, 14N-55/03-14 wird gezeigt, dass der Widerruf der Ausschreibung wegen der Rechtsprechung des EuGH als Entscheidung des Auftraggebers anzusehen ist, die im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens (gesondert) angefochten werden kann. Um dies zu erreichen, wird zwischen der Widerrufsentscheidung und dem eigentlichen Widerruf differenziert. Auch wenn der Rechtsschutz unterschiedlich ausgestaltet ist, gelten diese Überlegungen sowohl für das BVergG 1997 als auch für das BVergG 2002.