Art 1 Abs 1 3 Richtlinie 89/665/EWG
Wird der Zugang zu den in der RL 89/665/EWG vorgesehenen Nachprüfungsverfahren von der vorherigen Anrufung einer Schlichtungskommission wie der B-VKK abhängig gemacht, verstößt dies gegen die von der Richtlinie verfolgten Ziele der Schnelligkeit und Wirksamkeit.