In welcher Beziehung stehen die Prinzipien der Vergleichbarkeit und der Gleichwertigkeit? Sind Alternativangebote beim Billigstbietersystem zulässig und können sie dann nur zugeschlagen werden, wenn sie einerseits „billiger“, andererseits qualitativ „gleich gut oder besser“ sind? Können im Bestbietersystem Alternativangebote zugeschlagen werden, die preislich höher sind als das niedrigstpreisige ausschreibungsgemäße Angebot?