BVergG § 165 Abs 1, BVergG § 165 Abs 2
Jenem Bieter, der keinen (eigenen) Nachprüfungsantrag gegen bestimmte Ausschreibungsbestimmungen eingebracht hat, sondern sich an einem Nachprüfungsverfahren eines Konkurrenten beteiligen will, käme zwar aufgrund seines rechtlichen Interesses gemäß § 8 AVG Parteistellung zu, nicht aber gemäß § 165 Abs 1 und 2 BVergG. Der Teilnahmeantrag ist daher abzuweisen.