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UVS Oberösterreich

RechtsprechungRPA 2003, 248 Heft 4 v. 1.8.2003

Die in der Sendezeile des Beschwerdeführers enthaltenen Angaben hinsichtlich Datum und Uhrzeit bieten keine Gewähr dafür, dass die Telefax-Mitteilung auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erfolgte; vielmehr sind diesbezüglich ergänzende Ermittlungen – insbesondere durch Einsichtnahme in das sog „Telefax-Journal“ aller beteiligten Behörden – erforderlich;

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