Im österreichischen Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Prinzip der Selbsttragung der Kosten. Demzufolge kann das Bundesvergabeamt einem Auftraggeber keineswegs auftragen, für die Anwaltskosten des „obsiegenden“ Antragstellers aufzukommen. Eine derartige Regelung steht zudem im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Effektivität.
BVA, 13.02.2003, 16N-61/00-44
Anträge auf Ersatz von (Anwalts-)Kosten