Gem § 40 Abs 1 BVergG 1997 ist eine Ausschreibung während der Angebotsfrist bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen. Verletzt die Fortsetzung des Vergabeverfahrens wesentliche Grundsätze des Vergaberechts, stellt dies jedenfalls einen zwingenden Grund für den Widerruf des Vergabeverfahrens dar. Da die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers, ein Verhandlungsverfahren durchzuführen, nichtig ist, ist dadurch gleichermaßen die vorgenommene Berichtigung, anstelle eines Verhandlungsverfahrens nunmehr ein nicht offenes Verfahren durchzuführen, vernichtet.