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Die Rolle der verstärkten Senate im neuen Bundesvergaberecht

AufsätzeMichael SachsRPA 2002, 264 Heft 5 v. 1.10.2002

Gemäß § 153 BVergG 2002 ist ein Senat des Bundesvergabeamtes nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch zwei weitere in § 136 Abs 4 genannte Mitglieder zu verstärken, wenn der Senat mit Beschluss ausspricht, dass

die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bedeuten würde, oder

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