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RechtsprechungMichael EtlingerRPA 2002, 100 Heft 2 v. 1.4.2002

Eine „öffentliche Dienstleistungskonzession“ ist ein Vertrag anderer Art als eine öffentliche Baukonzession im Sinne der Baukoordinierungsrichtlinie, der zwischen einem Auftraggeber und einer anderen Stelle geschlossen wird und aufgrund dessen der Auftraggeber die Ausführung einer Tätigkeit zugunsten der Öffentlichkeit, die seiner Verantwortung untersteht, einer anderen Stelle seiner Wahl überträgt, die die Tätigkeit gegen ein Nutzungsrecht, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung einer Vergütung ausführt: Nutznießer der zu erbringenden Leistung sind Kunden, somit Dritte, am Vertrag nicht beteiligte Personen, die Erfüllung der Gebührenabfrage hinsichtlich Grundstücksdatenbank und Firmenbuch obliegt unzweifelhaft den öffentlichen Stellen, schließlich geht aus der Ausschreibungsunterlage eindeutig hervor, dass der Bieter (Konzessionär) die gegenständliche Leistung auf eigene Kosten und Gefahr erbringt, somit das wirtschaftliche Risiko bei der Aufgabenerfüllung trägt.

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