Die Verfahrenspartei Auftraggeber (Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat die Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens und die dadurch verursachte Notwendigkeit einer weiteren einstweiligen Verfügung durch die der gesetzlichen Verpflichtung des § 107 Abs 1 BVergG bzw der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung nicht gerecht werdende, unzureichende Personalausstattung des Hilfsapparates der Nachprüfungsbehörde zu vertreten. Demnach musste die Interessenabwägung zu Lasten des Auftraggebers ausfallen.