vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verfassungsgerichtshof

RechtsprechungRalf D. PockRPA 2002, 42 Heft 1 v. 1.2.2002

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass jener Bieter in einem Vergabeverfahren, der für den Zuschlag gemäß § 53 BVergG ausgewählt wird, im Nachprüfungsverfahren, das über Antrag eines anderen, nicht zum Zuge gekommenen Mitbieters eingeleitet wird, Parteistellung besitzt. Jedenfalls ab der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß § 53a BVergG, also ab Mitteilung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter, „welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll“, besteht für den begünstigten Bieter ein subjektives Recht auf Erteilung des Zuschlags und Abschluss des Vertrages. In dieses subjektive Recht greift ein über Antrag eines nicht erfolgreichen Bieters nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß § 53a BVergG eingeleitetes Nachprüfungsverfahren zwangsläufig ein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte