Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich kritisch mit einem Beitrag von Schuhmacher auseinander, in dem dieser zur Auslegung der in § 38 Abs 1 UrhG normierten Legalzession und zu deren Verhältnis zu kollektivvertraglich gewährten Rechtsansprüchen Stellung nahm. Nach Analyse der Vereinbarkeit zwischen § 38 Abs 1 UrhG und art 2 Abs 1 der Schutzdauerrichtlinie und Interpretation der Parallelbestimmung des § 69 Abs 1 UrhG vertreten die Verfasser entgegen Schumacher die Ansicht, dass § 38 Abs 1 UrhG keineswegs das Vorliegen einer echten gesetzlichen Lizenz indiziere, die abweichende Vereinbarungen ermöglichen könnte.