§ 2 Abs 1 Z 1 RFG; Art 10 MRK
Die einseitige und verzerrende Berichterstattung widerspricht dem Objektivitätsgebot; die Objektivität einer Berichterstattung ist nach dem Eindruck der Durchschnittskonsumenten zu beurteilen.
VfGH 04.03.2002, B 764/01-11