Zusammenfassung: Der Autor nimmt eine Entscheidung der Schiedskommission Hotellerie/Gastronomie zum Anlass, um sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit einem Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Radio- bzw Fernsehsendungen Leistungsschutzrechte zustehen. Dittrich nimmt dabei auch eine Auslegung des § 71 Abs 2 UrhG vor.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 2 UrhG