Zusammenfassung: Der Sinn einer Unterhaltungssendung liegt nicht in der Berichterstattung über ein strafgerichtliches Verfahren. Die gebotene Achtung der Menschenwürde verbietet die Stellung taktloser Fragen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG; § 2a Abs 1 RFG