Einem Verein zur Förderung von E-Car-Sharing wurde die Gemeinnützigkeit iSd BAO nicht zuerkannt, da keine ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke vorliegt. Die vermehrte Nutzung von E-Fahrzeugen im Rahmen von Car-Sharing stellt zwar eine gemeinnützige Aktivität bezogen auf den Umweltschutz dar, die ebenfalls bezweckte Förderung der Mobilität der Vereinsmitglieder weist jedoch per se keinen Umweltschutzcharakter auf und trifft auch nicht den Fürsorgebegriff.