§ 226 TLAO; § 235 WAO
Taucher geht in seinem Beitrag auf das Erkenntnis des VwGH 2008/16/0148 ein und beleuchtet, welche Folgen das EuGH-Urteil in der Rs Hermann auf die Praxis der Rückzahlung der Getränkesteuer hat. Der VwGH hielt hierbei fest, dass das EuGH Urteil keinen Wiederaufnahmsgrund darstellt. Weiters nahm er zu Verwendungs- und Rückzahlungssperren Stellung, abschließend ging er noch auf die Abgrenzung von Handels- und Bewirtungsumsätzen ein.