Zusammenfassung: Der BFH ging der Frage nach, ob ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, wenn ein Verein für seine Mitglieder Rundfunkdienste übernimmt und dafür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbeitrag erhält.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 UStG