Zusammenfassung: Der UFS setzte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, ob ein Gemeinderatsmandat als Liebhaberei geführt werden kann, wenn die nahezu konstanten Werbungskosten seit fünf Jahren weitaus höher sind, als die Einnahmen.
Rechtsgrundlagen: § 2 EStG; § 1 LVO