BPG: § 7
Mangels einer für den AN günstigeren Vereinbarung wird gem § 7 Abs 1 BPG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles die bisher aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf
Seite 557
BPG: § 7
Mangels einer für den AN günstigeren Vereinbarung wird gem § 7 Abs 1 BPG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles die bisher aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf
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