In einer viel beachteten aktuellen Entscheidung hatte der OGH zu beurteilen, ob eine als "Mitarbeiterschutzklausel" bezeichnete Abwerbe- und Beschäftigungsverbotsklausel den Einschränkungen des § 36 AngG unterliegt.1 In Teilen der medialen Berichterstattung wurde daraus vorschnell abgeleitet, künftig sei jedes arbeitsvertragliche Abwerbeverbot als Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG zu behandeln. Diese Zuspitzung verkürzt die Entscheidung erheblich. Der OGH stellt ausdrücklich klar, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den konkreten Klauselinhalt ankommt - und die hier zu beurteilende Klausel war in mehrfacher Hinsicht besonders weit gefasst. Der folgende Beitrag zeigt, welche Formulierungsmerkmale für die Einordnung als Konkurrenzklausel den Ausschlag gaben, und leitet daraus Empfehlungen für eine rechtssichere Vertragsgestaltung ab.

