AEUV: Art 107-109
Die Kommission hat Auszahlungen von COVID-19-Förderungen - hier auf Grundlage der VO Ausfallbonus (BGBl II 2021/74 idgF), VO Ausfallsbonus III (BGBl II 2021/518 idgF) und VO Lockdown-Umsatzersatz (BGBl II 2020/503 idgF) -, die die Gesamtbeihilfe von 2,3 Mio € pro Unternehmensverbund übersteigen, nicht genehmigt. Soweit der von der Genehmigungsentscheidung gesteckte Rahmen im Einzelnen überschritten wurde, liegen notifizierungspflichtige Neubeihilfen vor. Mangels Genehmigung verstößt die Überzahlung gegen das Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV und erfolgte damit rechtswidrig. Konsequenz der Rechtswidrigkeit ist ein Rückforderungsanspruch gegen die Empfängerin der Überzahlung.

