KSchG: § 25d
ZPO: § 228
Jedenfalls vor Inanspruchnahme des Interzedenten durch den Gläubiger ist die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil nach § 228 ZPO zugänglich, weil es für das Ausmaß der Mäßigung auf die Verhältnisse bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ankommt.

