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Interzedent - Feststellungsurteil für richterliche Mäßigung nach § 25d KSchG

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2026/410RdW 2026, 537 Heft 8 v. 13.8.2026

KSchG: § 25d

ZPO: § 228

Jedenfalls vor Inanspruchnahme des Interzedenten durch den Gläubiger ist die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil nach § 228 ZPO zugänglich, weil es für das Ausmaß der Mäßigung auf die Verhältnisse bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ankommt.

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