Mit Urteil vom 3. 3. 2026, IX R 33/23, hat der IX. Senat des BFH über die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Handgeldern ("signing fees") im Profifußball entschieden. Nach seiner Ansicht kann eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben sein. Wird im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ein Handgeld an den Spieler gezahlt, ist dies den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(neben)kosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zuzuweisen. Wird das Handgeld bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt, gilt dies dagegen nicht. Wird das Handgeld für den Abschluss des Arbeitsvertrags gezahlt ("signing fee") und wird bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht des Spielers ausgelöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

