IO: § 71c
RAO: §§ 34, 34a, 34b
Wurde bereits - wie hier - aufgrund des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ein Kammerkommissär bestellt (§ 34 Abs 1 Z 3 iVm § 34a Abs 2 RAO), so erlischt bei anschließender Insolvenzeröffnung über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts in Analogie zu § 34b Abs 2 Satz 1 RAO das Recht und die Pflicht des Kammerkommissärs, gem § 34a Abs 2 RAO "Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten" und gem § 34b Abs 2 RAO "über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die iZm dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein [zu verfügen und auf diesen zu zeichnen]".

