ZPO: §§ 624, 626
Die Verbandsklage auf Abhilfe hat gem § 624 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten" gegen denselben Unternehmer zu enthalten und die Tatsachen, auf die sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen (§ 626 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist selbstständig anfechtbar (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 17).

