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Speichermedienvergütung für Cloud-Computing

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/242RdW 2026, 324 Heft 5 v. 13.5.2026

UrhG:§§ 42, 42b

Entgegen der Ansicht der Bekl können § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG so ausgelegt werden, dass den unionsrechtlichen Vorgaben - konkret der RL 2001/29/EG [zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; MultimediaRL = InfoSocRL = UrheberrechtsRL (OGH auch: Info-RL bzw InfoRL)] - entsprochen wird: Speicherplatz in einer Cloud überschreitet zumindest nicht die äußerste Wortlautschranke der Wendung "Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind" (§ 42b Abs 1 UrhG); die moderne Alltagssprache versteht nämlich "Medien" allgemein als Kommunikationsmittel und -konzepte, ohne Beschränkung auf "physische Träger" (im Übrigen umfasst gerade der Begriff "Träger" nach der Rsp des EuGH auch Speicherplatz in einer Cloud). Der Fachsenat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das gewerbsmäßige Zurverfügungstellen von Speicherplatz in einer Cloud in im Ausland gelegenen Rechenzentren und das Einräumen einer Zugriffsmöglichkeit an Kunden im Inland den äußersten Wortsinn der Wendung "im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen" (§ 42b Abs 1 UrhG) überschreiten würde.

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