Austrittsabkommen: Art 54, Art 59, Art 126, Art 127, Art 185
VO (EG) 207/2009 : Art 8
Die Frage, ob noch ein wirksam geschütztes älteres Recht besteht, ist zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem das EUIPO endgültig über den Widerspruch befindet (hier im Stadium des Beschwerdeverfahrens nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Markenanmeldung). Es handelt sich um eine Vorfrage, über die das EUIPO zu entscheiden hat, bevor es prüft, ob der Widersprechende nachgewiesen hat, dass dieses ältere Recht im Übrigen die materiellen Voraussetzungen aus Art 8 Abs 4 VO (EG) 207/2009 (GemeinschaftsmarkenVO) erfüllt, insb dass es seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

