VO (EU) 2017/1001 : Art 7
Im vorliegenden Fall wird die angemeldete Marke nach Ansicht der Großen Kammer des EUIPO von den maßgeblichen Verkehrskreisen als der Name des britischen Autors George Orwell wahrgenommen werden.
Die Werke Orwells waren zum Zeitpunkt der Anmeldung urheberrechtlich geschützt (Erlöschen des Urheberrechts erst im Januar 2020). Das Urheberrecht bezieht sich auf literarische Werke und nicht auf den Namen des Urhebers, der jedoch Urheberpersönlichkeitsrechte genießt (nichtvermögensrechtliche persönliche Rechte; die Frage der Urheberpersönlichkeitsrechte wurde im vorliegenden Fall nicht aufgeworfen). Die Große Kammer stimmt der Ansicht der Anmelderin zu, dass das Bestehen von Urheberrechten zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Hindernis für die Eintragungsfähigkeit des Namens des Autors als Marke darstellt, merkt dazu jedoch auch an, dass das Bestehen eines Urheberrechts für sich genommen kein ausreichender Grund ist, unbefristete Markenrechte für den Namen des Autors zu gewähren. Das Bestehen eines Urheberrechtsschutzes ist an sich kein entscheidender Faktor für die Beurteilung, ob der Name eines Urhebers eine Markenfunktion erfüllen kann.

