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Country-by-country-reporting - automatischer Informationsaustausch

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2026/230RdW 2026, 297 Heft 5 v. 13.5.2026

Multinationale Unternehmensgruppen mit konsolidiertem Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio € müssen gem § 3 Abs 1 VPDG einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting) erstellen und übermitteln. Dieser länderbezogene Bericht enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe, aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete. Der Bericht ist spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft (sofern diese in Österreich ansässig ist) oder an das Finanzamt einer in Österreich ansässigen Geschäftseinheit, die für die oberste Muttergesellschaft diese Verpflichtung übernommen hat, zu übermitteln. In weiterer Folge werden die Berichte im Wege des automatischen Informationsaustausches an die relevanten ausländischen Behörden weitergeleitet. Die aktuelle BMF-Info vom 17. 4. 2026, 2026-0.325.631, gibt einen Überblick über Österreichs Austauschbeziehungen im Bereich länderbezogene Berichterstattung.

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