Wird ein strafgerichtliches Verfahren gegen den DG wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur SV gem § 153c StGB eingestellt, entfaltet die Einstellung des Ermittlungsverfahrens keine Sperrwirkung, die einer verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfolgung nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG wegen unterlassener Anmeldung zur SV entgegensteht. Die Straftatbestände unterscheiden sich nämlich hinsichtlich Tathandlung, geschützter Rechtsgüter und Verschuldensgrad wesentlich. VwGH 20. 11. 2025, Ro 2022/08/0020.

