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Keine Sperrwirkung einer Verfahrenseinstellung nach StGB für Verwaltungsstrafe nach dem ASVG

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2026/226RdW 2026, 297 Heft 5 v. 13.5.2026

Wird ein strafgerichtliches Verfahren gegen den DG wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur SV gem § 153c StGB eingestellt, entfaltet die Einstellung des Ermittlungsverfahrens keine Sperrwirkung, die einer verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfolgung nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG wegen unterlassener Anmeldung zur SV entgegensteht. Die Straftatbestände unterscheiden sich nämlich hinsichtlich Tathandlung, geschützter Rechtsgüter und Verschuldensgrad wesentlich. VwGH 20. 11. 2025, Ro 2022/08/0020.

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