Mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag (mit der Bezeichnung "Körperkasko") sollen ua bestimmte schwere Krankheiten versichert werden ("Dread-Disease-Versicherung"). § 4 lit c erster Spiegelstrich AVB ist ausgehend von Wortlaut und Zweck der Bestimmung dahin auszulegen, dass eine versicherte Krebserkrankung dann vorliegt, wenn der Tumor einen bestimmten Schweregrad erreicht hat, der mit "T2" beschrieben wird. Ob dies der Fall ist, hat ein Facharzt nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 9/26p.

