Über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus zu arbeiten, ist steuerlich bisweilen nicht sehr attraktiv: So stellt sich etwa für Pensionsbezieher mit nichtselbstständigem Zuverdienst das Problem, dass deren Arbeitgeber bei der Bemessung der Lohnsteuer nur den Zuverdienst berücksichtigen, wodurch sich idR zunächst kaum eine Steuerbelastung ergibt. Die nachfolgende Veranlagung löst sodann aber (erhebliche) Nachzahlungen aus, weil durch die mitzuberücksichtigenden Pensionen der Zuverdienst idR in eine höhere Steuertarif-Stufe fällt. Solche Steuernachzahlungen sorgen wiederum für Unmut. Das Regierungsprogramm greift dieses Problem auf: Danach soll für Personen in einer echten Alterspension ein neues Modell des Zuverdienstes entwickelt werden, bei dem für den Zuverdienst steuerlich eine Abzugssteuer von 25 % mit Endbesteuerung vorgesehen ist.1

