Wird ein Mietvertrag (im Wege von Kündigungsverzichten) auf bestimmte Dauer mit anschließender unbestimmter Dauer geschlossen, dann kann auch der 21-fache Jahreswert Bemessungsgrundlage der Mietvertragsgebühr sein. - VwGH 15. 12. 2025, Ro 2025/16/0004.

